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Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit bei vorübergehenden Einsätzen auf seegehenden Schiffen

Richard Ehehalt
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Leitsatz

Ein Soldat der Bundesmarine kann für die ersten drei Monate eines jeden vorübergehenden Einsatzes an Bord eines Schiffs Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit geltend machen.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 bis 5, § 9 Abs. 5 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger diente im Streitjahr 2000 als Soldat bei der Bundesmarine. Er war in den Kasernen in P und später in K beschäftigt, wo er die Manövereinsätze auf See vor- und nachzubereiten sowie verschiedene weitere Aufgaben zu übernehmen hatte. Außerdem wurde der Kläger im Streitjahr an 129 Tagen auf einem Schnellboot eingesetzt. Für die mit dem Schnellboot gefahrenen Einsätze machte der Kläger insgesamt 9.685 DM an Mehraufwendungen für Verpflegung geltend.

Das FA verweigerte insoweit den Werbungskostenabzug unter Hinweis darauf, dass beim Kläger im Vorjahr bereits Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt worden waren. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Nach den neuen, oben angeführten Rechtsgrundsätzen sei der Kläger auf dem Schnellboot beruflich auswärts tätig gewesen. Denn der Kläger sei dort vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig gewesen. Beim Kläger sei der Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte) in seinem Stützpunkt an Land (Kaserne) gewesen. Das Schiff stelle – entgegen der Auffassung der Verwaltung – auch keinen Tätigkeitsmittelpunkt (bzw. keine regelmäßige Arbeitstätte) dar.

Da das FG keine Feststellungen zur Dauer der einzelnen Einsätze auf See getroffen habe, sei die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.

 

Hinweis

1. ...

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    BFH VI R 12/04
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