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Vereinbarkeit nationaler Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Kfz- und Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Gebraucht-Pkw aus einem anderen Mitgliedstaat mit dem Gemeinschaftsrecht

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob auf die Kfz-Steuer, die auf den Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat nach Finnland zu entrichten ist, noch Mehrwertsteuer erhoben werden kann bzw. ob diese Steuer nach Artikel 90 (ex: 95) EG-Vertrag zulässig ist.

 

Entscheidung

In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EuGH entschieden, dass die als Mehrwertsteuer bezeichnete Abgabe, die auf die Kfz-Steuer erhoben wird, keine unzulässige Mehrwertsteuer i.S.v. Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie darstellt. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf die wesentlichen Merkmale, die eine Mehrwertsteuer als solche aufweisen muss:

  • Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte,
  • Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der leistende Unternehmer als Gegenleistung erhält,
  • Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze,
  • Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge der von dem leistenden Unternehmer geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.
 

Hinweis

Nach den Feststellungen des EuGH ist die finnische Steuer keine allgemeine Steuer und wird auch nicht proportional zum Preis der Gegenstände erhoben. Zudem belastet die Steuer nicht jede Produktions- und Vertriebsstufe.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 19.09.2002, C-101/00

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    EuGH C-101/00
    EuGH C-101/00

      Entscheidungsstichwort (Thema) Vereinbarkeit der finnischen Kfz-Steuer auf importierte Gebrauchtwagen mit dem Gemeinschaftsrecht  Leitsatz (amtlich) 1. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) erlaubt es einem ...

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