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Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs wegen Sittenwidrigkeit

Barbara Rotter
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Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegenden notariellen Vereinbarung zwischen den Eheleuten.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Wirksamkeit eines von ihnen geschlossenen notariellen Ehevertrages.

Die am 18.5.1971 geborene Antragstellerin und der am 12.2.1961 geborene Antragsgegner hatten am 11.4.2003 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei (vorehelich geborene) in den Jahren 1999 und 2001 geborene Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin war als Teilzeitkraft nach der Besoldungsgruppe A7 beschäftigt, der Antragsgegner arbeitete seit Dezember 1985 als Angestellter bei der L. GmbH und war Eigentümer eines lastenfreien Hauses.

Bereits einige Zeit vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 6.9.2001 im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung einen notariellen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, wonach insbesondere auch das bereits im Eigentum des Ehemannes stehende Grundstück bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens unberücksichtigt bleiben sollte. Im Übrigen schlossen sie den Versorgungsausgleich aus und verzichteten für den Fall der Scheidung wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche einschließlich des Notbedarfs. Ferner erfolgte ein wechselseitiger Verzicht auf Pflichtteilsansprüche bei Vorversterben des anderen Ehegatten.

Die Trennung der Parteien erfolgte durch Auszug der Antragstellerin zusammen mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung am 6.5.2009.

Am 28.5.2009 leitete die Antragstellerin das Ehescheidungsverfahren ein und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Am 1.2.2010 wurde die Scheidung der E...

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