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Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL erfasst auch die Aus- und Fortbildung, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich der Privatlehrer an Schüler oder Hochschüler wendet oder ob es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt (Änderung der Rechtsprechung).

2. Supervisionen können als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL steuerfrei sein.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 1999/2005, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j UStG 1999/2005

 

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 2000 bis 2006 als Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin sog. Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der Psychiatrie, für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie und Caritas. Dabei führte sie für ihre Auftraggeber sog. Supervisionen mit deren Mitarbeitern durch. Darüber hinaus erbrachte sie auch Lehrsupervisionsleistungen. Ihr war von der zuständigen Bezirksregierung am 25.10.1999 zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt worden, dass sie die Leistung "Supervision und Lehrsupervision" als berufliche Bildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß durchführe. Das FG (FG Köln, Urteil vom 30.8.2012, 6 K 1005/08, Haufe-Index 3456489, EFG 2012, 2321) gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur erneuten Prüfung zurück.

 

Hinweis

1.§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtung...

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