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Umsatzsteuererstattungen während des Insolvenzverfahrens

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Leitsatz

Umsatzsteuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom Finanzamt bestritten wurden, waren zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils folgte. Wurde der Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben, liegt ein steuerlich auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis vor, das den Aufgabegewinn erhöht.

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb bis zur Insolvenz in 2003 mehrere Spielhallen. Zu dieser Zeit waren gegen die Umsatzsteuerbescheide der Vorjahre Einsprüche anhängig. Auf Grund des BFH-Urteils vom 12.5.2005 (Az.: V R 7/02) wurden die Umsatzsteuerbescheide in 2008 berichtigt. Inhaltsadressat war der Kläger, Bekanntgabeadressat der Insolvenzverwalter. Die Auszahlungen erfolgten an den Insolvenzverwalter. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 wurde der Erstattungsbetrag als nachträgliche Betriebseinnahme versteuert. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der Kläger geltend, dass eine Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter hätte erfolgen müssen, da dieser die steuerlichen Pflichten im Insolvenzverfahrens hätte erfüllen müssen. Für die im Laufe des Insolvenzverfahrens entstehenden Steuerforderungen könne der Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in Haftung genommen werden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt. Die im Jahr 2008 erstattete Umsatzsteuer und die hieraus bis zur Betriebsaufgabe 2003 entstandenen Zinsen sind nicht als im Jahr 2008 zugeflossene Betriebseinnahmen, sondern als Aufgabegewinn im Jahr 2003 zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer im Jahr 2008 ist ein auf den Aufgabegewinn im Jahr 2003 zurückrückwirkendes Ereignis. Im Gegensatz zur Auffassung de...

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