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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG Einleitung / 3 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 6

Trotz der Vielzahl von Gesetzesänderungen: Der Kündigungsschutz steht nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers. Nach der st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die allgemeine Vertragsfreiheit ein Teil der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. Damit gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die Privatautonomie.[1] Die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zum Abschluss arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ist auch durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.[2] Teilweise wird hinsichtlich der Arbeitsvertragsfreiheit des Arbeitgebers auch Art. 14 GG herangezogen.[3] Das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes schützt den Einzelnen in seinem Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzugeben.[4] Die Wertungen ändern sich jedoch nicht, wenn zusätzliche Grundrechte mitbenannt werden.

 

Rz. 7

Die Vertragsfreiheit verwirklicht sich regelmäßig dadurch, dass Verträge abgeschlossen werden, in denen sich beide Vertragsteile wechselseitig in ihrer beruflichen Handlungsfreiheit beschränken, und zwar im Austausch mit der vereinbarten Gegenleistung. Auf der Grundlage der Privatautonomie gestalten die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Sie bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang. Der Staat hat die im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Regelungen grds. zu respektieren.[5]

Die Privatautonomie besteht jedoch nicht grenzenlos, sondern nur im Rahmen der geltenden Gesetze, die ihrerseits an die Grundrechte gebunden sind. Das Grundgesetz hat in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungs...

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