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Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers

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Leitsatz

Zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und den Gesellschaftern besteht kein durch den Untreuetatbestand des § 266 StGB geschütztes Treueverhältnis. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.

 

Sachverhalt

Der angeklagte Geschäftsführer einer GmbH hatte durch ungesicherte Darlehensvergaben das gesamte Gesellschaftsvermögen – einschließlich der Einlagen zahlreicher stiller Gesellschafter – zweckwidrig verwendet. Das LG hat das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde vom BGH verworfen, wobei er sich grundlegend zum strafrechtliche Schutz von Gesellschaftern äußert.

 

Entscheidung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist befugt, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen und sie anderen gegenüber zu verpflichten[1]. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft[2]. Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter trifft den Geschäftsführer dagegen nicht[3]. Der Geschäftsführer einer GmbH steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung, die die Grundlage einer strafrechtlich geschützten Treuepflicht bilden könnte. Seine Organstellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an die Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer Tätigkeit nur in ihren Angelegenheiten[4]. Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft kann ihn dabei – etwa bei der Durchsetzung von Nachschüssen[5] oder bei Maßnahmen zur Erhaltung des Stammkapitals[6] – gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Vermögensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten. Reale Interessengegensätze zwischen Gesellschaft...

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