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Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG sein.

2. Die Steuerfreiheit entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung und Verteilung der Gelder eingeschaltet ist.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 31, Nr. 51, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42e Satz 1 EStG, § 11 Abs. 1, Abs. 3 SpBG

 

Sachverhalt

K war "Saalassistent" in der Spielbank A und bediente dort kellnerähnlich Gäste. Anders als Croupiers gehörte K tarifvertraglich nicht zum spieltechnischen Personal. Freiwillige Zuwendungen an Saalassistenten für ihre Kellnertätigkeit waren danach arbeitstäglich zu erfassende und nur zugunsten der Saalassistenten zu verwendende Trinkgelder. Das Trinkgeldaufkommen wurde nach einem Punktesystem unter den Saalassistenten verteilt und mit dem Monatslohn ausgezahlt. A behandelte die an K ausgezahlten Gelder als steuerfreies Trinkgeld. K erhielt auch Kleidergeld in Höhe von 862 EUR; eine dazu ergangene, aber 2009 widerrufene Anrufungsauskunft erklärte das Kleidergeld für steuerfrei. Das FA erfasste die Trinkgelder und das Kleidergeld als steuerpflichtigen Lohn, ebenso das FG (FG Berlin-Brandenburg vom 14.5.2014, 7 K 7031/11, Haufe-Index 7013565, EFG 2014, 1569).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung zwar hinsichtlich des steuerpflichtigen Kleidergeldes, ging aber entgegen dem FG von steuerfreien Trinkgeldern aus.

 

Hinweis

Trinkgeld ist einkommensteuerbarer, aber nach § 3 Nr. 51 EStG steuerbefreiter Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; allerdings ist nicht jede Geldhingabe "Trinkgeld". So sind etwa aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an Arbeitnehmer der Spielbank (BFH, Urteil vom 18.12.200...

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