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Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Ein selbstständiger Erziehungsbeistand kann sich für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden.

2. Seit dem 1.1.2008 sind die Leistungen eines selbstständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 25, § 2 Abs. 1 und 2, § 19 UStG, Art. 9, 10, 132 Abs. 1 Buchst. h EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 30, 75 SGB VIII

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als Erziehungsbeistand für eine GbR tätig. Seine Leistungen sah er zunächst als steuerpflichtig, ab dem Streitjahr 2007 aber als steuerfrei an. Das Finanzamt ging weiter von einer Steuerpflicht aus. Die Klage zum Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1361/12, Haufe-Index 8750914, EFG 2016, 72) hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz. Für das Streitjahr 2007 ergebe sich die die Steuerfreiheit aus dem Unionsrecht, für die Streitjahre ab 2008 allerdings bereits aus der Neufassung von § 4 Nr. 25 UStG.

 

Hinweis

1. § 4 Nr. 25 UStG in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung befreit auch die Leistungen der Erziehungsbeistände. Für Zeiträume davor stellt sich die Frage, ob sich eine Steuerfreiheit aus einer Berufung auf das Unionsrecht ergeben kann.

2. Steuerfrei sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL"eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen un...

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