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Sommer, SGB XI § 19 Begriff der Pflegeperson / 1 Allgemeines

Rebecca Döring
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Rz. 1

Die Vorschrift ist ursprünglich zum 1.1.1995 durch Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 25.6.1994 (BGBl. I S. 1014) in Kraft getreten. Zum 1.1.2017 wurde die Norm im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch Art. 2 Nr. 11 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) angepasst und zuletzt ihre Überschrift zum 1.10.2023 durch Art. 1 Nr. 11 des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) geändert.

 

Rz. 2

Die Norm definiert in Satz 1 den Begriff der Pflegeperson, während Satz 2 auf § 44 verweist, der die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen regelt, wodurch diese in den Kreis der Versicherten der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Hierzu gehören in erster Linie die pflegenden Angehörigen oder sonstige nahe stehende Personen, die unter Umständen wegen des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit auf eine erwerbsmäßige Beschäftigung verzichten müssen (Näheres vgl. Kommentierung zu § 44). Satz 2 regelt insoweit eine zeitliche Untergrenze für den Leistungsanspruch nach § 44.

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