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Sommer, SGB V § 99 Bedarfsplan

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 2012.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Eine weitere Änderung des Abs. 1 Satz 1 ergab sich aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), gültig ab 1.1.2004.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind die Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden" gestrichen und nach Satz 2 die Sätze 3 bis 7 eingefügt sowie dem Abs. 2 der Satz 2 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) sind mit Wirkung zum 26.2.2013 in Abs. 1 Satz 4 nach dem Wort "Landesbehörden" die Wörter "und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen" eingefügt worden.

1 Allgemeines

1.1 Systematische Zusammenhänge

 

Rz. 2

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Landesplanes ist § 99. Näheres zur Sicherstellung ist in den Zulassungsverordnungen für Ärzte und Zahnärz...

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