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Sommer, SGB V § 33 Hilfsmittel / 2.8 Kontaktlinsen (Abs. 3)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 22

Ein Anspruch auf Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Abs. 3 Satz1 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Nach Satz 2 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Indikationen zu bestimmen, in denen Kontaktlinsen verordnet werden können. § 15 Abs. 1 Satz 2 HeilM-RL legt fest, dass verordnungsfähig ausschließlich Einstärken-Kontaktlinsen sind. Formstabile Kontaktlinsen stellen die Regelversorgung dar.

Nach können Kontaktlinsen nur bei nachstehen§ 15 Abs. 3 HilfsM-RLd aufgeführten Indikationen verordnet werden:

  1. Myopie ab 8,0 dpt,
  2. Hyperopie ab 8,0 dpt,
  3. irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
  4. Astigmatismus rectus und inversus ab 3,0 dpt,
  5. Astigmatismus obliquus (Achslage 45 ø +/– 30 ø, bzw. 135 ø +/– 30 ø) ab 2 dpt,
  6. Keratokonus,
  7. Aphakie,
  8. Aniseikonie > 7 % ( die Aniseikoniemessung ist nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
  9. Anisometropie ab 2,0 dpt.

Bei funktioneller Einäugigkeit ist der Anspruch auf Versorgung mit einer Kontaktlinse als therapeutische Sehhilfe zum Schutz des anderen Auges seit dem 7.2.2009 ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 23.6.2016, B 3 KR 21/15 R). Pflegemittel werden nicht vom Leistungsanspruch umfasst (Abs. 3 Satz 4). Kosten für Pflegemittel hat die Kasse auch dann nicht zu tragen, wenn ein Anspruch auf die Verordnung der Kontaktlinsen in zwingend medizinischen Fällen bestand (BSG, Urteil v. 9.3.1994, 3/1 RK 11/93).

 

Rz. 23

Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 können Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen wählen. Wenn allerdings die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten nur den Betrag, den sie für eine erforderliche...

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