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Sommer, SGB V § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen ... / 2.3 Gewährung wirtschaftlicher Vorteile

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 8

Aufgrund des Abs. 2 ist ausgeschlossen, dass der Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung Geldzahlungen und sonstige Zuwendungen an Vertragsärzte, Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen leistet. Zuwendungen sind nicht nur reine Provisionszahlungen, sondern auch Umgehungszahlungen, die im Zusammenhang mit der Hilfsmittelverordnung erfolgen. Ein Laborarzt handelt unlauter, wenn er den Vertragsärzten Leistungen, die diese selbst gegenüber der Krankenkasse abrechnen können, unter Selbstkosten in der Erwartung anbietet, dass die niedergelassenen Ärzte ihm im Gegenzug Patienten überweisen für Leistungen, die nur vom Laborarzt vorgenommen werden können (BGH, Urteil v. 21.4.2005, 1 ZR201/02). Leistungserbringer in diesem Sinne sind alle Stellen, die Hilfsmittel unter kommerziellen Aspekten an die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Basis der sozialrechtlichen Vorschriften abgeben. Dazu können z. B. auch Hersteller von Hilfsmitteln zählen, wenn sie selbst die Rolle des Leistungserbringers übernehmen. Das Zuwendungsverbot gilt aber nicht nur für die in Krankenhäusern bzw. anderen medizinischen Einrichtungen tätigen Ärzte, sondern auch für die Träger bzw. die Verwaltungen der Einrichtungen. Über ihre Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Vertragsärzte, Ärzte in Krankenhäuser und anderen medizinischen Einrichtungen grundsätzlich unbeeinflusst entscheiden und nicht selbst oder die Träger/Verwaltungen der medizinischen Einrichtungen von der Ausstellung einer ärztlichen Verordnung oder der gezielten Steuerung der Versicherten durch den Arzt zu bestimmten Leistungserbringern profitieren. Der Begriff Zuwendung erstreckt sich generell auf alle wirtschaftlichen Vorteile, auf Geld ebenso wie z. B. auf die unentge...

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