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Sommer, SGB V § 126 Versorgung durch Vertragspartner / 1.1 Regelungsinhalt

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 1

Die Kommentierung berücksichtigt die bis zum 31.12.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen, zuletzt durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) v. 19.7.2023 (BGBl. I Nr. 197) mit Wirkung zum 27.7.2023. Damit wurde Abs. 1b eingefügt.

Die Neufassung der Vorschrift zum 1.4.2007 hatte das bis dahin auch für die Leistungserbringer von Hilfsmitteln geltende förmliche und dem öffentlichen Recht zugeordnete Zulassungsverfahren beendet, welches von seiner Rechtskonstruktion her dem für Leistungserbringer von Heilmitteln (vgl. § 124) nachgebildet war. Bis zum 31.3.2007 war die Einhaltung der Anforderungen an die Eignung des Leistungserbringers von Hilfsmitteln weitgehend im Rahmen der von den Krankenkassen durchgeführten Zulassung erfolgt. Bei der Anlehnung an das Zulassungsverfahren im Heilmittelbereich war aber zu bedenken, dass sich die Versorgung mit Hilfsmitteln grundsätzlich von der Versorgung mit Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet, weil im Hilfsmittelbereich die Leistungserbringer i. d. R. finanzstärker sind, sich nicht selten zu Gesellschaften oder Verbünden vereinigt haben und der Vorgang der Hilfsmittelversorgung sich oft auf die Abgabe oder Lieferung des Hilfsmittels beschränkt. Mit der Aufgabe der formalen Zulassung für die Abgabe von Hilfsmitteln sollte nach der Gesetzesbegründung zudem der Vertrags- und Preiswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt werden.

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