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Sommer, SGB V § 39e Übergangspflege im Krankenhaus / 1 Allgemeines

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 1

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 durch Art. 1 Nr. 13a neu eingefügt. Die Norm beruht auf den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 19/30550).

Zuletzt geändert wurde die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen – KHVVG v. 5.12.2024 (BGBl. I Nr. 400) zum 12.12.2024. Abs. 1 wurde in 2 Absätze aufgeteilt und erweitert.

 

Rz. 2

Mit § 39 Abs. 1a hat der Gesetzgeber bereits im Jahre 2015 ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung eingeführt. Dieses löst allerdings nicht das Problem, das sich auftat, wenn bei Entlassung aus dem Krankenhaus unmittelbar keine Anschlussversorgung zur Verfügung stand. Insbesondere für das Krankenhaus öffnete sich ein Haftungsrisiko, wenn in einer solchen Situation Anschlussversorgung nicht gewährleistet war. Verblieb ein Versicherter im Krankenhaus, bestand ein Vergütungsrisiko, wenn die Krankenkasse die stationäre Weiterbehandlung nicht bezahlte (Brucklacher/Dunker, PflR 2021 S. 770).

 

Rz. 3

§ 39e eröffnete in der Fassung durch das GVWG einen neuen Anspruch auf eine längstens 10 Tage dauernde Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37), der Kurzzeitpflege (§ 39c), Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40) oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter erheblichem A...

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