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Sommer, SGB V § 360 Elektronische Übermittlung und Verar ... / 1 Allgemeines

Norbert Finkenbusch
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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 3 Nr. 39 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) zum 1.1.2026.

 

Rz. 2

Elektronische Verordnungen im Rahmen der Telematikinfrastruktur werden schrittweise und zeitlich gestuft eingeführt. Damit wird die papiergebundene Verordnung abgeschafft. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) hat die Aufträge, zunächst die Voraussetzungen für die Einführung ärztlicher Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und dann in einem weiteren Schritt die Voraussetzungen für ärztliche Verordnungen von Betäubungsmitteln zu schaffen. Langfristig soll die Telematikinfrastruktur auch für die elektronische Übermittlung von ärztlichen Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, von Verordnungen sonstiger Medizinprodukte sowie von Verordnungen Häuslicher Krankenpflege genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Telematikinfrastruktur für die Übermittlung und Verarbeitung ärztlicher Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger nicht apothekenpflichtiger Medizinprodukte und bilanzierter Diäten zur enteralen Ernährung und weiterer Verordnungen in elektronischer Form erst genutzt werden darf, wenn diese flächendeckend und funktionsfähig für alle Leistungserbringer zur Verfügung steht.

 

Rz. 3

Das elektronische Rezept ersetzt bei der Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse das Muster 16-Formular. Es wird verschlüsselt auf einem zentralen Dienst in der Telematikinfrastruktur gespeichert. Der Zugri...

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