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Sommer, SGB V § 349 Übertragung von Daten in die elektro ... / 2.2 Datenübermittlung im Ermessen des Zugriffsberechtigten (Abs. 2)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 5

Zugriffsberechtigte (§ 352 Satz 1 Nr. 1 bis 15 und 19) können Daten der Anwendungsfälle nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c, § 347 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie § 341 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 10 und 11 (z. B. Medikationsdaten) in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden (Satz 1) und der Versicherte dem nicht widersprochen hat.

 

Rz. 6

Darüber hinaus können die Zugriffsberechtigten die Daten aus vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese durch den Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des Zugriffsberechtigten für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist (Satz 2). Übermittelt werden können Daten zu Laborbefunden, zu Bildbefunden, aus invasiven sowie nicht-invasiven Maßnahmen, des elektronischen Arztbriefes, des elektronischen Medikationsplans, Notfalldaten, Daten zur pflegerischen Versorgung sowie Daten zu (zahn)ärztlichen Verordnungen, die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordnet wurden. Die Vorschrift richtet sich insbesondere, aber nicht ausschließlich an Pflegefachkräfte, Hebammen, Physiotherapeuten, Heilmittelerbringer, Notfallsanitäter sowie Privatärzte (BT-Drs. 20/9048 S. 119).

 

Rz. 7

Eine Übermittlung und Speicherung der Daten ist nur zulässig, soweit der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer insgesamt nach § 353 Abs. 2 nicht widersprochen hat (Satz 3). Die Zugriffsberechtigten haben die Versicherten darüber zu informieren, welche Daten in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden sollten (Satz 4). Ein Widerspruc...

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