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Sommer, SGB V § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 eingefügt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind mit Wirkung zum 1.1.2017 der Abs. 4 geändert sowie der bisherige Abs. 4 Satz 2 gestrichen worden (vgl. Art. 2 Nr. 13 i. V. m. Art. 7 Abs. 6 GKV-VSG).

Mit Wirkung zum 13.5.2017 sind durch das Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) v. 4.5.2017 (BGBl. I S. 1050) in Abs. 1 Satz 3 die Wörter "abgelöst werden" durch die Wörter "ganz oder teilweise abgelöst werden; dabei können auch zusätzliche Rabatte auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden" ersetzt worden. Nach Abs. 3 ist der Satz "§ 78 Abs. 3a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt" eingefügt und in Abs. 5 Satz 1 sind die Wörter "Absatz 8 Satz 7" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 1" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt eine dezentral gestaltete Ergänzung zu den zentralen Vereinbarungen auf Bundesebene mit pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für neue, nicht festbetragsfähige Arzneimittel nach § 130b dar. Danach bleibt es jeder gesetzlichen Krankenkasse überlassen, abweichend oder ergänzend von bzw. zu den Bundesvereinbarungen nach § 130b die Versorgung ihrer Versicherten mit innovativen Arzneimitteln durch eigene Vereinbarungen mit einem pharmazeutischen Unternehmer zu regeln. Ziel ist, zwischen den Krankenkassen und auch unter den pharmazeutischen Unternehmern einen Wettbewerb um bessere Patientenversorgung, höhere Qualität ...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern

  (1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit ...

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