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Sommer, SGB V § 116b Ambulante spezialfachärztliche Vers ... / 2.15 Bewertung der ASV (Abs. 9)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 80

Mit der ASV ist ein neuer Versorgungsweg beschritten worden, der umfangreiche spezifische gesetzliche Regelungen, insbesondere zu den Zugangsvoraussetzungen, der Ergänzung und Weiterentwicklung der Kataloge und der Liste nach Abs. 1 sowie zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen, zur Folge hat. Der Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) hatte sich in seiner Beschlussempfehlung dazu entschieden, die Auswirkungen auf die Patientenversorgung, auf die Leistungserbringer und die Kostenträger nach Abs. 9 evaluieren zu lassen, um aufgrund dieser Bewertung einen etwaigen künftigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf festzustellen.

Für die umfassende Evaluations- und Berichtspflicht war in Abs. 9 Satz 1 ein Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes veranschlagt worden, sodass die ASV in den Jahren 2012 bis 2016 zu bewerten war. Die Bewertung sollte sich nach Satz 2 insbesondere auf den Stand der Versorgungsstruktur, die Qualität und die Abrechnung der Leistungen auch im Hinblick auf die Entwicklung in anderen Versorgungsbereichen beziehen. In § 11 ASV-RL ist vorgegeben, dass die Ergebnisse der Bewertung der Auswirkungen der ASV auf die Kostenträger, die Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung im Rahmen der Evaluation auch dem G-BA vorzulegen sind. Die Ergebnisse der Bewertung waren dem BMG bis zum 31.3.2017 vorzulegen (vgl. Abs. 9 Satz 3). Zuständig ist nach Abs. 9 Satz 4 die gemeinsame Selbstverwaltung auf Bundesebene, sodass die KBV, die DKG und der GKV-Spitzenverband die Bewertung gemeinsam durchzuführen und den ebenfalls gemeinsam zu erstellenden Bericht fristgerecht abzuliefern hatten.

Der Bericht datiert vom 12.7.2017 und liefert einen Überblick über den bisherigen Umsetzungsstand für den neuen Versorgungsansatz. Aufgrund de...

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