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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, MwStSystRL Einführung in ... / 2.3.12 Vorsteuerabzug

Ferdinand Huschens
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Rz. 261

Materiell-rechtliche Grundlage für den Vorsteuerabzug sind die Art. 167 bis 192 MwStSystRL. Nach Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Die Regelung stellt sicher, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer beim leistenden Unternehmer und der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger übereinstimmen. Damit ist als grundlegendes Prinzip für den Vorsteuerabzug das Sollprinzip festgelegt, das grundsätzlich auch für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer beim leistenden Unternehmer gilt.[1] Der Vorsteuerabzug nach dem Istprinzip ist nach Art. 167 MwStSystRL nur zulässig, wenn auch der leistende Unternehmer die Istversteuerung anwendet. Trotzdem konnte für diesen Fall Deutschland den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers als Sollprinzip beibehalten (vgl. Protokollerklärung des Rates und der Kommission zu Art. 17 der 6. EWG-Richtlinie). Art. 167 MwStSystRL steht aber einer nationalen Regelung (wie der Deutschlands) entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gem. Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.[2] D.h. der EuGH hat mit seiner Entscheidung die jahrelange deutsche Praxis verworfen, dass der Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung möglich ist, auch wenn der Leistende als Ist-Versteuerer sein Entgelt noch nicht erhalten hat und damit seine Ausgangssteuer noch nicht entstanden ist. Der Vorsteuerabzug eines Soll-Versteuerers entsteht bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann, wenn die Ausgangs...

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