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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG Anhang zu § 26 Abs. 5 ZAb ... / 2.4.3 Einzelfälle

Ferdinand Huschens
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Rz. 86

Ein Unternehmer, der in den Räumen eines Klubs, welcher Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zugänglich ist, Heißgetränkeautomaten aufstellt und selbst betreibt, liefert aufgrund eines mit den Stationierungsstreitkräften geschlossenen Automatenaufstellungsvertrags Waren unmittelbar an die Mitglieder der Truppe und nicht an die Truppe oder das zivile Gefolge. Für diese Lieferung kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung aus Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch nehmen.[1] Die Umsatzsteuerbefreiung des NATO-ZAbk kann für Umsätze aus Warenautomaten, die von Unternehmern in den Clubs und Messen aufgestellt werden, nur beansprucht werden, wenn eine amtliche Beschaffungsstelle der Truppe die Verfügungsmacht über die verkauften Gegenstände erlangt hat.[2]

 

Rz. 87

Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk bei der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (z. B. Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu Festnetzen oder Mobilfunknetzen, Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art via Festnetz oder Mobilfunk) ist insbesondere Voraussetzung, dass der Unternehmer den Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie über die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation mit einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges abschließt.[3] Zwischen dem Unternehmer und den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen dürfen keine Verträge über diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen abgeschlossen worden sein. Die Steuerbefreiung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Lieferung oder sonstige Leistung aufgrund einer ...

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