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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 7 Lohnveredelung an Geg ... / 4.10.3 Buchnachweis

Holger Raudszus
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Rz. 100

Die Voraussetzungen einer Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber müssen gem. § 7 Abs. 4 UStG i. V. m. § 13 UStDV buchmäßig nachgewiesen sein. Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (Mussvorschrift).[1] Die Bücher sind grundsätzlich im Bundesgebiet zu führen.[2] Die Ausführungen über den Buchnachweis in den Erläuterungen zu § 6 UStG (§ 6 UStG Rz. 450.) gelten auch für den Buchnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr. Auf diese Ausführungen wird hingewiesen.

 

Rz. 101

Nach § 13 Abs. 2 UStG hat der leistende Unternehmer regelmäßig folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Art und Umfang der Lohnveredelung,
  • Name und Anschrift des Auftraggebers,
  • Tag der Lohnveredelung,
  • das vereinbarte Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
  • Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung bzw. der weiteren Be- oder Verarbeitung und
  • die Ausfuhr.
 

Rz. 102

Hervorzuheben ist, dass bei der Lohnveredelung der Unternehmer Art und Umfang seiner Leistung aufzuzeichnen hat. Überlässt der Unternehmer seinem Auftraggeber anstelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand,[3] so sind die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des vom Auftraggeber übergebenen oder übersandten Stoffs sowie des dem Auftraggeber überlassenen Gegenstands buchmäßig festzuhalten.

 

Rz. 103

Name und Anschrift des ausländischen Auftraggebers sind unerlässliche Bestandteile eines buchmäßigen Nachweises. Ferner ist der Tag der Leistung aufzuzeichnen. Erstreckt sich die Leistung über einen längeren Zeitraum als einen Tag, so tritt an die Stelle der Angabe des Tags die Angabe des Zeitraums, über den sich die Leistung erstreckt hat.

 

Rz. 104

Wird der ...

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