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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 10.3.4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers

Roger Schwarz
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Rz. 291

Die Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer ist seit 1.1.2020 nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Rz. 114ff.). Der Unternehmer hat die USt-IdNr. des Abnehmers gem. § 17d Abs. 1 UStG buchmäßig nachzuweisen. Im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union soll die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern für die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtert werden, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt.[1] Art. 214 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit u. a. jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die innergemeinschaftliche Erwerbe bewirkt, eine individuelle USt-IdNr. erhält. Auch die Registrierung der Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Dieses System soll es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die Bestätigung der USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner zu erlangen, und den nationalen Steuerbehörden ermöglichen, die innergemeinschaftlichen Umsätze zu kontrollieren und eventuelle Unregelmäßigkeiten aufzuspüren. Das System entspricht somit der Anforderung nach Art. 17 der VO Nr. 904/2010, dass die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank unterhalten, in der ein Verzeichnis der Personen gespeichert wird, denen sie eine USt-IdNr. erteilt haben. Die Gültigkeit der USt-IdNr. kann durch ein Bestätigungsverfahren beim BZSt überprüft werden.[2] Wurde dem Unte...

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