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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 22 [Vorträge, Kur ... / 3 Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG – andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

Ferdinand Huschens
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3.1 Überblick

 

Rz. 39

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bestimmen sich ebenfalls nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Unternehmer bzw. Einrichtungen. Entgegen alter Rechtsprechung des BFH, die eine Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen mangels Vorliegen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs verneinte, hat der EuGH einen solchen Leistungsaustausch bejaht.[1] Daraus ergibt sich, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins steuerbar sind. Bei Sportvereinen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen.[2] Gewährt ein eingetragener Schützenverein seinen Beitrag zahlenden Mitgliedern den Vorteil, an Schießübungen und Wettkämpfen teilnehmen zu können, stellen die Beiträge der Mitglieder Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen dar. Auch die Veranstaltung von Wettbewerben gegen Teilnehmergebühren von Gastmannschaften ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.[3] Ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, erbringt entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z. B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein "auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt".[4]

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL muss es sich bei den in dieser Vorschrift bezeichneten juristischen Personen des ö...

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