Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 22 [Vorträge, Kur ... / 2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Ferdinand Huschens
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 17

Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind die genannten Vorträge usw. steuerfrei, wenn sie (überwiegende Kostendeckung durch die Einnahmen vorausgesetzt) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung kommt somit dann in Betracht, wenn die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens i. S. v. § 2b UStG bewirkt werden. Umsätze im Hoheitsbereich sind grds. nicht steuerbar. Für die Vorträge, Kurse usw. privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile ausschließlich öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören, kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, bei diesen Einrichtungen handelt es sich um Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien bzw. gemeinnützige Einrichtungen. Allerdings soll nach FG Düsseldorf[1] die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG auch für einen Verein als juristische Person des Privatrechts gelten können. Bei einem eingetragenen Verein handele es sich um eine "Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, wenn die Tätigkeit des Vereins als gemeinnützig auf gesetzlicher Grundlage anerkannt und so festgestellt ist. Für eine Einschränkung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG dahingehend, dass sie nur für solche Einrichtungen gilt, die allein oder im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke erfüllen, bestehe kein Anlass.

 

Rz. 18

Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist identisch mit dem in § 2b UStG verwendeten Begriff. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. dieser Vorschrift gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts si...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      329
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      319
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      262
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      252
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      231
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      182
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      176
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      174
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      168
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      150
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      145
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      132
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      114
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      113
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      111
    • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
      109
    • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
      105
    • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
      105
    • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
      105
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      103
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online
    Bild: Haufe Shop

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren