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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 22 [Vorträge, Kur ... / 2.1 Überblick

Ferdinand Huschens
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Rz. 13

Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift aufgezählten Unternehmer/Einrichtungen.

 

Rz. 14

Steuerfrei sind nach der Vorschrift nur Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen (abschließende Aufzählung). Die Umsätze müssen von wissenschaftlicher Art oder von belehrender Art sein.

Zusätzliche Voraussetzung der Begünstigung ist, dass die Einnahmen aus den Umsätzen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

 

Rz. 15

Unter die Steuerbefreiung fallen nur folgende Unternehmer/Einrichtungen (abschließende Aufzählung): juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsakademien, Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen, Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, und Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Begünstigt sind hiernach z. B. auch Bildungsstätten und Akademien privater Träger.

 

Rz. 16

Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ausschließlich die im Gesetz genannten Unternehmer befreit und deshalb Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer nicht steuerbefreit sind.[1] Insgesamt sind also die entsprechenden Umsätze nur begünstigt, wenn sie von den genannten Einrichtungen/Unternehmern (als Veranstalter der Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen) ausgeführt werden. Vergleichbare Leistungen, die unmittelbar von natürlichen Personen (z. B. externen Dozenten an den genannten Bildungseinrichtungen) bewirkt werden, sind nicht steuerfrei.[2] Die Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter von z. B. Industriekammern, Handelskammern, Handwerkskamm...

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