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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27a Umsatzsteuer-Identi ... / 3.5.3.6 Sonstige Funktionen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Dr. Martin Kemper
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Rz. 145

Neben den zuvor genannten Funktionen der USt-IdNr. kommen dieser (nach der umsatzsteuerlichen Regelung) einige weitere wichtige Funktionen zu. Gemeint sind damit solche Rechtsfolgen, welche unmittelbar oder auch mittelbar an das Vorliegen und/oder die Benennung einer USt-IdNr. anknüpfen.

 

Rz. 146

Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung sind an erster Stelle die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG zu nennen, obwohl die Verwendung und Angabe der USt-IdNr. nach dem Wortlaut der §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG seit dem 1.1.2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen geworden sind (Rz. 140). Bereits zuvor konnte allerdings ohne die USt-IdNr. des Abnehmers weder eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14a Abs. 3 UStG erstellt werden (Rz. 137), noch konnten die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a und 17c Abs. 1 S. 1 UStDV erforderlichen Angaben zum buch- und belegmäßigen Nachweis der Lieferung vollständig erbracht werden. Daraus war zu folgern, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne die USt-IdNr. des Abnehmers praktisch nicht vorliegen konnte[1], insbesondere wenn es wegen falscher Abgaben des Leistungsempfängers auf den Gutglaubensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ankam (Rz. 147). Das war insoweit folgerichtig, weil der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch die Angabe seiner USt-IdNr. zu verstehen gibt, dass er den Gegenstand in Deutschland steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem Mitgliedstaat der Bestimmung der Lieferung der Umsatzbesteuerung unterliegt.[2] Bezogen auf § 17c UStDV sei ergänzt, dass eine materiell-rechtliche Wirkung des Buch- und Belegnachweises als Voraussetzung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung seit der Entsch...

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