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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 25d Haftung für die sch ... / 3.4 Kenntnis oder Kennenmüssen des Unternehmers

Werner Widmann
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Rz. 34

Voraussetzung der Haftung des Unternehmers ist es, dass er gewusst hat oder beim Üben der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Kenntnis davon hätte haben müssen, dass der Rechnungsaussteller die in seiner Rechnung ausgewiesene USt nicht entrichtet hat und dieses auf dessen vorgefasster Absicht oder seinem vorsätzlichen Außerstandesetzen beruhte. Zu beachten ist, dass die Kenntnis ab Inkrafttreten des § 25d UStG zum 1.1.2002[1] maßgebend war. Das Kennenmüssen ist durch das StÄndG 2003[2] mWv 1.1.2004 hinzugekommen und kann daher erst auf Fälle mit Eingangsumsätzen des Unternehmers ab 1.1.2004 angewendet werden (siehe Rz. 36).

 

Rz. 35

Die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen muss sich auf alle übrigen Haftungsvoraussetzungen erstrecken. Das sind einerseits die objektiven Voraussetzungen wie die Nichtentrichtung der in der Rechnung gem. § 14 UStG ausgewiesenen USt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung. Andererseits müssen Kenntnis oder Kennen müssen sich auf die subjektiven Umstände beim Rechnungsaussteller beziehen, die die Nichtentrichtung auf eine vorgefasste Absicht hierzu oder auf ein vorsätzliches Außerstandesetzen zurückführt. Hinsichtlich dieser subjektiven Umstände ist also eine doppelstöckige subjektive Betrachtung erforderlich. Dieses erleichtert die Handhabung der Regelung nicht, wobei die Finanzbehörde bei der Haftungsinanspruchnahme des Unternehmers die Kenntnis bzw. das Kennen müssen des Unternehmers vom Vorsatz des Rechnungsausstellers zu beweisen hat.[3]

 

Rz. 36

Maßgebender Zeitpunkt für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Unternehmers über die vorgefasste Absicht bzw. das Außerstandesetzen ist nach § 25d Abs. 1 S. 1 UStG der Augenblick des Abschlusses des Vertrags über den Eingangsumsatz des Unternehmers. Der Zeitpunkt des Vertrags...

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