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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschn ... / 4.1.1 Vollpauschalierung nach § 70 Abs. 1 UStDV

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 49

Für die meisten in die Besteuerung nach § 23 UStG einbezogenen Unternehmer gilt die Vollpauschalierung nach § 70 Abs. 1 UStDV. Diese Berufs- oder Gewerbezweige sind im Abschnitt A der Anlage zur UStDV zusammengestellt. Bei Vorliegen der Vollpauschalierung werden sämtliche Vorsteuerbeträge des Unternehmers durch den Durchschnittssatz abgegolten. Ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist nicht möglich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Vorsteuerbeträge für Umsätze anfallen, die nicht in die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die pauschale Vorsteuer mit einzubeziehen sind, z. B. für im Inland nicht steuerbare Umsätze im Ausland, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG nicht ausgeschlossen ist. Die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen ist deshalb nur für die Unternehmer von wirtschaftlichem Interesse, die überwiegend im Inland ausgeführte Leistungen erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Durchschnittssatzbesteuerung bei Auslandsumsätzen

Der angestellte Rechtsanwalt R betreibt neben seiner unselbstständigen Tätigkeit auch eine kleine Rechtsanwaltskanzlei in Bayern, in der er regelmäßig nicht mehr als 50.000 EUR Umsatz erzielt. Die Leistungen führt er ausschließlich an Unternehmer in Österreich oder in der Schweiz aus.

Der Ort der von ihm ausgeführten Leistungen befindet sich nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG am Sitzort der Leistungsempfänger im Ausland. R führt damit keine steuerbaren Umsätze in Deutschland aus. Sollte R die Besteuerung nach den allgemeinen Durchschnittssätzen wählen, würde sich eine pauschalierte Vorsteuer von 0 EUR ergeben, da nach § 69 Abs. 2 UStDV nur die im Inland ausgeführten Umsätze zur Berechnung herangezogen werden.

 

Rz. 50

Bei einem Wechsel der Besteuerung von der Regelbesteuerung zur Beste...

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