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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 20 Berechnung der Steue ... / 2.2.4 Gesamtumsatz im Gründungsjahr

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 53

Hat der Unternehmer seine unternehmerische Betätigung in einem Kj. neu aufgenommen, bestimmt sich über § 19 Abs. 3 UStG bis 31.12.2024 zwar, wie die Umrechnung des Umsatzes für das Rumpfwirtschaftsjahr in einen Jahresumsatz zu erfolgen hat. Keine Regelung ist im Gesetz aber dazu enthalten, wie im Erstjahr für die Beurteilung der Berechnung der USt zu verfahren ist. Da es aber dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entsprechen würde, dem Unternehmer im Gründungsjahr völlig unabhängig von der Höhe der Umsätze die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten, wird allgemein[1] zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 20 S. 1 Nr. 1 UStG der voraussichtliche Jahresumsatz – umgerechnet auf einen Gesamtjahresumsatz – maßgeblich sein soll.[2]

 

Rz. 54

Die Umrechnung auf einen Jahresumsatz muss bis 31.12.2024 entsprechend den unter Rz. 48 ff. dargestellten Regelungen erfolgen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Umstritten war, ob in diesen Fällen von einem voraussichtlichen Umsatz nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten Entgelten auszugehen ist. Das FG des Landes Brandenburg[3] hat dazu grundsätzlich festgestellt, dass eine Berechnung nach vereinnahmten Entgelten nur dann in Betracht kommen kann, wenn dem Unternehmer die Besteuerung nach dieser Sondervorschrift genehmigt worden ist und – da dies bei einer Neugründung noch nicht vorliegen kann – der voraussichtliche Jahresumsatz nach vereinbarten Entgelten zu ermitteln ist.

Das FG München[4] hatte die Grundsätze aus der Rechtsprechung des FG des Landes Brandenburg bestätigt und festgestellt, dass systematische Gründe nicht gegen eine Schätzung nach der Sollbesteuerung, sondern aus den g...

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