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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 [Gemein ... / 6.4 Vermögensverwaltung

Ferdinand Huschens
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Rz. 188

Geht die Tätigkeit einer begünstigten Körperschaft nicht über die bloße Vermögensverwaltung hinaus, so liegt nach § 14 S. 1 AO kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Im Gegensatz zu den Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist die Steuerermäßigung für Leistungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht ausgeschlossen. Nach § 14 S. 3 AO liegt Vermögensverwaltung i. d. R. vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Für die Abgrenzung der reinen Vermögensverwaltung vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hinsichtlich der Vermietungs- und der Verpachtungsleistungen hat der BFH eine Reihe von Grundsätzen vorgegeben.[1] Danach sprechen i. d. R. die spekulative Absicht, der häufige, die vermieteten Räume zur Ware machende Wechsel der Mieter, der dadurch bedingte, in kaufmännischer Weise eingerichtete Bürobetrieb, die nicht unbedeutende Nebenleistung des Vermieters und die nach außen in Erscheinung tretende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Insbesondere die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wie sie in einer nachhaltigen eigenen Tätigkeit einer im Übrigen als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zum Ausdruck kommt, ist nach Auffassung des BFH[2] für die Beurteilung entscheidend.[3]

 

Rz. 189

Danach ist eine sich jährlich wiederholende Vermietung von Standplätzen an Schausteller anlässlich eines Schützenfestes ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Vermögensverwaltung wird dagegen noch angenommen, wenn ein Schützenverein den ganzen Schützenplatz gelegentlich zu anderen Zwecken vermietet (z. B. an Veranstalter eines Viehmarktes oder an ein Zirkusunternehmen).

 

Rz. 190

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