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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.50.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 719b

Im Einzelnen fallen unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG Hörbücher unter folgenden Voraussetzungen[1]:

Die Lieferung bzw. die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Speichermediums aus Position 8523 des Zolltarif fällt nur dann unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG, wenn auf diesem Speichermedium die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs gespeichert ist. Der Begriff des "Buchs" i. d. S. ist nach der Verwaltungsauffassung[2] funktional zu verstehen. Damit ist gemeint, dass die Lesung einen Text wiedergeben muss, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buchs entspricht. Deshalb ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs zusätzlich als gedruckte Fassung verlegt wurde oder künftig noch verlegt werden soll.

 

Rz. 719c

Hörbücher sind nach der Verwaltungsauffassung auch dann begünstigt, wenn bei den Lesungen Musik und Geräusche verwendet worden sind, die der Illustration des Textes dienen. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Beurteilung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dialoge in wörtlicher Rede, ergibt. Dagegen schließen Dialoge, die sich nicht aus dem Text des Buchs ergeben, die Steuerermäßigung aus. Aus Vereinfachungsgründen geht die Verwaltung davon aus, dass Hörbücher stets begünstigt sind, wenn der Lizenzgeber dem Verlag ausschließlich das Recht eingeräumt hat, eine Lesung zu produzieren, ohne dass auch die Hörspielrechte eingeräumt worden sind.

 

Rz. 719d

Zu den begünstigten Hörbüchern gehören nicht:

a)

Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen.

Die Ausnahme der Hörbücher mit jugendgefährdendem Inhalt...

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