Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.50.2 Entwicklung der Vorschrift

Hans-Dieter Rondorf
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 718a

Die vorstehende Fassung der Nr. 50 der Anlage 2 des UStG beruht auf Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 25.7.2014.[1] Hierdurch werden Hörbücher und dgl. in die Steuerermäßigung einbezogen. Die Neuregelung ist am 1.1.2015 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 5 KroatienG). Der ermäßigte USt-Satz für Hörbücher und dgl. ist somit auf Umsätze (Lieferungen, Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe) anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden. Mit den umsatzsteuerlichen Änderungen/Neuregelungen durch das KroatienG haben sich zahlreiche Literaturbeiträge befasst.[2] Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG enthält ein sog. BMF-Einführungsschreiben.[3]

 

Rz. 718b

Entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom November 2013[4] hat der Gesetzgeber durch das KroatienG v. 25.7.2014 mWv 1.1.2015 von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Hörbücher zu begünstigen. Nach Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Kategorie 6 MwStSystRL ist es nämlich den EU-Mitgliedstaaten ab 1.6.2009 erlaubt, auf "Bücher auf jeglichen physikalischen Trägern" einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. In einer Entschließung[5] hat der Bundesrat kritisiert, dass die Anwendung des ermäßigten USt-Satzes auf Hörbücher ausgedehnt wird. Die neue Steuerermäßigung führe zu Steuerausfällen und zu neuen Abgrenzungsproblemen. Neue Ermäßigungstatbestände sollten nach Auffassung des Bundesrats nur nach einer generellen Revision aller Ermäßigungstatbestände eingeführt werden.

 

Rz. 718c

In einer Kleinen Anfrage v. 10.11.2025 an die Bundesregierung "Ermäßigte Steuersätze der Umsatzsteuer"[6] hatte die BT-Fraktion von Bündnis 90/die Grünen Fragen zu 49 Produktgruppen gestellt, die in der Anlage 2 des UStG im Einzelnen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      329
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      319
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      262
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      252
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      231
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      182
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      176
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      174
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      168
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      150
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      145
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      132
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      114
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      113
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      111
    • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
      109
    • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
      105
    • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
      105
    • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
      105
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      103
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online
    Bild: Haufe Shop

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren