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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 3.6 Bedeutung der Anlage 2 des UStG für andere umsatzsteuerliche Vorschriften

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 148

Die Anlage 2 des UStG hat bei bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Bedeutung für die Höhe der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze nach § 24 UStG. Der Durchschnittssatz der in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Sägewerkserzeugnisse (z. B. Schnittholzabfälle, Hobel-, Hack- und Sägespäne) entspricht dem Durchschnittssatz für die meisten landwirtschaftlichen Umsätze. Er beträgt v. 1.1.1994 bis 31.12.2006 9 %, vom 1.1.2007 bis 31.12.2021 10,7 %, vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 9,5 %, vom 1.1.2023 bis 5.12.2024 9 %, vom 6.12.2024 bis 31.12.2024 8,4 % und ab 1.1.2025 7,8 % (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Im zweiten Halbjahr 2020, als der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG) von 7 % auf 5 % abgesenkt worden ist (§ 12 UStG Rz. 30ff.), hat der Gesetzgeber die land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze nicht angepasst. Die Absenkungen des landwirtschaftlichen Durchschnittssatzes zum 1.1.2022 auf 9,5 %, zum 1.1.2023 auf 9 %, zum 6.12.2024 auf 8,4 % und zum 1.1.2025 auf 7,8 % gehen auf eine Umstellung der Ermittlung der Durchschnittssätze zurück (§ 12 UStG Rz. 74). Insbesondere der Bundesrechnungshof hatte wiederholt darauf hingewiesen, dass der Durchschnittssatz für landwirtschaftliche Umsätze und der korrespondierende Vorsteuerabzug nach seinen Berechnungen bereits seit Jahren zu hoch angesetzt worden ist. Auch um Konflikte mit dem Unionsrecht aus dem Wege zu gehen, hat der Gesetzgeber daraufhin in § 24 UStG einen neuen Absatz 5 angefügt.[1] Nach § 24 Abs. 5 UStG überprüft das BMF jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3 UStG und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Soweit danach eine Anpassung des Dur...

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