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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1 Steuerbare Umsätze / 2.11.1 Allgemeines

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 314

Führt ein Arbeitgeber gegenüber seinem Personal eine Lieferung oder eine sonstige Leistung aus, kann dies grundsätzlich im Rahmen der folgenden Umsätze erfolgen:

  • Die Leistung des Arbeitgebers erfolgt ohne Gegenleistung durch das Personal, aber im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.[1] Diese Leistung ist nicht steuerbar.
  • Die Leistung des Arbeitgebers erfolgt ohne Gegenleistung durch das Personal, aber nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern für den privaten Bedarf des Personals. Diese Leistungen des Arbeitgebers führen zu steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen bei dem Arbeitgeber. Soweit der Arbeitgeber aber eine Leistung unmittelbar bezieht, um sie unentgeltlich gegenüber seinem Personal für dessen private Zwecke zu verwenden (z. B. bei Betriebsveranstaltungen[2]), ist der Unternehmer schon beim Leistungsbezug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und erbringt auch gegenüber seinem Personal keine steuerbare Ausgangsleistung.[3]
  • Die Leistung des Arbeitgebers erfolgt im Leistungsaustausch mit dem Personal. Die Gegenleistung des Personals kann entweder in einer Bezahlung oder in der Arbeitsleistung des Personals bestehen. Insbesondere war umstritten, unter welchen Bedingungen bei einer Leistung des Arbeitgebers gegen Arbeitsleistung tatsächlich ein entgeltlicher (tauschähnlicher) Umsatz vorliegt, typischerweise bei der Überlassung eines Dienstwagens an das Personal auch zu dessen privater Nutzung. Der EuGH[4] hatte auf Vorlage des FG des Saarlands festgestellt, dass bei der Überlassung des Fahrzeugs an das Personal nicht generell von einer langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ausgegangen werden kann. Wird ein Fahrzeug ohne eine Zusatzvereinbarung überlassen, aus der sich eine unmittelbare o...

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