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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 102 Nachprüfung des Ermessensgebrauchs

Dr. Reiner Fu
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 102 FGO ergänzt die Regelungen in §§ 100, 101 FGO. Das Gericht überprüft eine Ermessensentscheidung der Behörde nicht nur darauf, ob der Verwaltungsakt bzw. seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, weil die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die angeordnete Rechtsfolge vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Das Gericht prüft gem. § 102 S. 1 FGO "auch", ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob also ein Ermessensfehler vorliegt.[1] Nach § 102 S. 2 FGO kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen bezüglich des zu überprüfenden Verwaltungsakts bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (erster Rechtsgang vor dem FG), jedoch nicht mehr vor dem BFH.

§ 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandeln, und zwar in Verfahren sowohl vor den FG als auch vor dem BFH, jeweils in Urteils- und auch in Beschlusssachen.[2]

 

Rz. 2

I. d. R. handelt es sich bei den Normen des Steuerrechts um gebundenes Recht. Räumt der Gesetzgeber der Verwaltung jedoch ein Ermessen ein, ist die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich frei, welche von mehreren durch das Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sie anordnet. Das Gericht prüft nicht nur das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Eingriffs- bzw. Anspruchsnorm und die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen, sondern auch die Beachtung der Ermessensgrenzen für die behördliche Entscheidung.[3] Vollen Umfangs überprüfbar durch das Gericht ist in einer ersten Stufe der Prüfung, ob die gesetzlichen V...

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