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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

Christian Volquardsen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Mitwirkungspflicht des Beteiligten, wobei untechnisch und in Abgrenzung zu §§ 93 Abs. 1 S. 3 und 93c AO nur der Steuerschuldner selber gemeint ist, ist die Kehrseite des Amtsermittlungsgrundsatzes der Finanzbehörde. Grundsätzlich ist aus der Mitwirkungspflicht auch ohne weiteres ein Mitwirkungsrecht abzuleiten, das z. B. zur vorrangigen Inanspruchnahme des Steuerschuldners und der von ihm vorgelegten Beweismittel verpflichtet. Da die Mitwirkung nur im Geltungsbereich der AO durchgesetzt werden kann, wird die Mitwirkungspflicht für im Ausland verwirklichte und im nationalen Besteuerungsverfahren zu berücksichtigende Sachverhalte in eine Darlegungsobliegenheit und eine Beweisvorsorgepflicht abgewandelt, die so weit geht, dass den Stpfl. die Verpflichtung trifft, bei der Gestaltung des zu besteuernden Sachverhalts die Möglichkeit zur Erfüllung dieser zusätzlichen Darlegungs- und Beweisobliegenheiten einzubeziehen[1], will er ansonsten drohenden Sanktionen, wie z. B. Hinzuschätzungen oder Zuschlägen[2] entgehen.

§ 90 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren, die dieser in Form von Handlungs-, Duldungs-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen hat. Die Vorschrift enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage, die es der Finanzbehörde ermöglichen würde, von dem Beteiligten ein konkretes Verhalten zu verlangen. Hierfür ist sie inhaltlich zu unbestimmt.[3]

Als Korrektiv für die sehr weitreichenden Pflichten zur Aufklärung des der Besteuerung zu unterwerfenden Sachverhalts tritt die Verpflichtung der Finanzbehörde, mit den so oder von dritter Seite erlangten Informationen nach Maßgabe des geltenden Rechts zu verfahren. Insbesondere gebietet das Steuergeheimnis nach § 30 AO den S...

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Abgabenordnung / § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
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  (1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und ...

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