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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71 Haftung des Steuerhinterzieh ... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 1

Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7.2016[3] mit Wirkung ab 1.1.2017 geändert worden ist, soll damit der Beseitigung der Unrechtsfolgen dienen. Sie hat Schadensersatzcharakter.[4] Zugleich stärkt sie die Rechtsposition des Steuergläubigers dadurch, dass wegen der Steuerminderung Zugriff auf das Vermögen einer weiteren Person genommen werden kann[5] und dass dieser Zugriff durch die Finanzbehörden kraft eigenen Rechts erfolgen kann. Die – allerdings selten praktizierte – Möglichkeit, vollen Schadenersatz nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung[6] zu erlangen, soll durch die Haftung nach § 71 AO nicht ausgeschlossen werden.[7] Von Bedeutung kann diese Möglichkeit zivilrechtlicher Inanspruchnahme in den von Halaczinsky[8], genannten Fällen sein, in denen der Haftende sich im Ausland aufhält und der Aufenthaltsstaat keine steuerliche Amtshilfe leistet. § 14c Abs. 2 UStG[9] und Art. 203 ZK enthalten einen ähnlichen Gedanken wie § 71 AO[10], setzen allerdings für die Entstehung der Rechnungssteuer nur eine Gefährdung des Aufkommens, nicht dagegen einen konkreten Schaden voraus.[11] § 14c Abs. 2 UStG und § 71 AO schließen sich gegenseitig nicht aus. Auch ist eine Haftung nach § 71 AO für die Rechnungssteuer des § 14c Abs. 2 UStG möglich.[12] Im Übrigen war auch der Vorgänger des § 14c Abs. 2 UStG, nämlich § 14 Abs. 3 UStG a. F., trotz seines "Strafcharakters" verfassungsgemäß.[13] Ähnliche Haftungsfolgen wegen Gefährdung des USt-Aufk...

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