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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 69 Haftung der Vertreter

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen dazu, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig oder gar nicht erfüllt werden, so müssen die genannten Personen für die Folgen einstehen. Die Überschrift der Vorschrift ist zu eng, da unter §§ 34 und 35 AO nicht nur Vertreter fallen.

Die Haftung nach § 69 AO basiert vornehmlich auf dem Gedanken des Schadensersatzes.[1]

 

Rz. 1a

Die Haftung gem. § 69 AO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die unterschiedlichen Haftungsregelungen zugunsten des Steuergläubigers einerseits und privatrechtlichen Gläubigern[2] andererseits sind kein Verstoß gegen das GG.[3]

[1] BFH v. 26.7.1988, VII R 83/87, BStBl II 1988, 859; BFH v. 26.7.1988, VII R 84/87, BFH/NV 1988, 685; BFH v. 1.8.2000, VII R 110/99, BStBl II 2001, 271; BFH v. 28.11.2002, VII R 41/01, BStBl II 2003, 337; BFH v. 5.6.2007, VII R 65/05, BStBl II 2008, 273; BFH v. 2.3.1993, VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vgl. hierzu auch Jatzke, in Gosch, AO/FGO, § 69 AO Rz. 2, 3.
[2] Aus §§ 823, 826 BGB.
[3] S. dazu Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rz. 4.

1.2 Art der Haftung

 

Rz. 2

Die Vorschrift begründet als Folge der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine öffentlich-rechtliche Haftung. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.[1]

Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung, die neben der Schuld besteht, also ...

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