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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55 Selbstlosigkeit / 2.2.2 Begriff der "Mittel"

Thomas Krüger, Dr. Matthias Frank
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Rz. 8

Unter "Mittel" i. S. d. § 55 Nr. 1 AO sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft zu verstehen[1], allerdings nur solche, die der Körperschaft für ihre satzungsmäßigen Zwecke zur freien Verfügung stehen. Hierunter fallen sowohl die Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn als auch sonstige Einnahmen (Spenden, staatliche und private Zuschüsse, Beiträge, Vermögenserträge).

 

Rz. 9

Eine angemessene Gegenleistung für Leistungen der Mitglieder bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen sowie der Ersatz nachgewiesener, angemessener Aufwendungen der Mitglieder im Interesse der steuerbegünstigten Körperschaft verstößt nicht gegen den Grundsatz der satzungsmäßigen Mittelverwendung.[2] Angemessen ist der Aufwendungsersatz immer dann, wenn er sich im Rahmen der steuerlich anzusetzenden Pauschbeträge hält (z. B. Dienstreisen, Kfz-Nutzung). Es ist kein Rechtsmissbrauch nach § 42 AO und damit zulässig, wenn das Mitglied den erhaltenen Betrag anschließend an die Körperschaft spendet oder vor dem Kostenersatz eine Spende leistet, um die Körperschaft finanziell in die Lage zu setzen, den Aufwendungsersatz an ihn zahlen zu können.[3] Verdeckte Gewinnausschüttungen, die die steuerbefreite Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter vornimmt, sind unzulässige Mittelverwendung und verstoßen daher gegen das Gebot der Selbstlosigkeit[4]; das gilt auch, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung nur wegen Verstoßes gegen das formale Gebot der vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung mit dem beherrschenden Gesellschafter vorliegt.[5] In gravierenden Fällen ist die Begünstigung des Gesellschafters einer Verwendung des Gesamtvermögens der Körperschaft zu satzungsfremden Zwecken gleichzusetzen mit der Folge, dass die Anerkennung als gemeinnützig rückwirkend für zehn Jahre entfällt.[6]

 

Rz. 10

Nicht sa...

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