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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 Ermessen / 5 Ermessensentscheidung; Begründungspflicht

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 48

Eine Ermessensentscheidung ergeht durch Verwaltungsakt und ist, wenn er schriftlich erteilt wird oder ein schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist, grundsätzlich zu begründen.[1] An die Begründung einer Ermessensentscheidung sind grundsätzlich besondere Ansprüche zu stellen, weil der Adressat die Entscheidung verstehen und in die Lage versetzt werden soll, die Erfolgsaussichten eines etwa einzulegenden Rechtsbehelfs zu beurteilen. Es ist daher erforderlich, in der Begründung die tragenden Ermessensgrundlagen und -erwägungen darzulegen. Das sind im Normalfall alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die im Einzelfall nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm bedeutsam sind.[2] Regelmäßig reicht daher zur Begründung die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nicht aus[3]; die Begründung muss sich am Einzelfall orientieren. Durch die Begründungspflicht soll die Finanzbehörde zugleich zur Selbstkontrolle veranlasst werden, um voreilige Entscheidungen zu vermeiden.[4]

 

Rz. 49

Die Ausrichtung der Begründungspflicht am Verständnis des Betroffenen bezüglich der Ermessensentscheidung und an den erforderlichen Grundlagen für die Einschätzung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten und -aussichten ist maßgebend für Inhalt und Umfang der Begründungspflicht. Je schwerer der Eingriff, umso sorgfältiger muss die Begründung ausfallen.[5] Kennt der Betroffene die Ermessensgrundlagen und -erwägungen bereits, so bedarf es insoweit keiner Begründung. Kann er sie unschwer aus wenigen Angaben erkennen, kann die Begründung sich auf diese wenigen Angaben beschränken. Das folgt bereits aus § 121 Abs. 2 Nr. 2, 3 AO.[6]

 

Rz. 50

Bei einer gesetzlich vorgeprägten bzw. intendierten Ermessensentscheidung kann das FA grundsätzlich davon absehen, seine Ermessenserwägungen näher darzulegen (vgl. Rz....

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