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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

1.1 Grundsätzlicher Inhalt

 

Rz. 1

Die Vorschrift beschränkt die Haftung der Amtsträger[1] gegenüber ihrer Anstellungskörperschaft. Die Vorschrift sieht selbst keine Haftung vor, sondern schränkt lediglich die nach anderen Vorschriften bestehende Haftung ein.

Die Vorschrift betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Amtsträgern und Anstellungskörperschaft.

[1] § 7 AO.

1.2 Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung

 

Rz. 2

Die Vorschrift schränkt in persönlicher Hinsicht die Haftung der Amtsträger ein. Diese haben in den steuerlichen Massenverfahren vielfach Entscheidungen von großer wirtschaftlicher Bedeutung und mit erheblichen Betragsauswirkungen zu treffen. Da das Steuerrecht immer komplizierter wird, ist die Gefahr von Fehlentscheidungen sehr groß. Bei dem Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme wegen fehlerhafter Behandlung von Steuerfällen würde die Gefahr einer kleinlichen, zeitraubenden Bearbeitung bestehen. Wegen der Möglichkeit des betroffenen Stpfl. zur Einlegung von Rechtsbehelfen, die der Fiskus seinerseits nicht hat, würde der Amtsträger beim Risiko der Inanspruchnahme zu einer engherzigen, fiskalischen Einstellung veranlasst. Die Haftungsbeschränkung für die Fälle zu niedriger (manchmal auch zu hoher) Steuern soll daher ein unverkrampftes Bearbeiten der Steuerfälle erleichtern. Sie dient damit auch der Verbesserung des Klimas zwischen der Finanzverwaltung und dem Stpfl.

 

Rz. 3

Sachlich gilt § 32 AO für das gesamte Besteuerungsverfahren im Geltungsbereich der AO, also für das Steuerfestsetzungs-, Steuererhebungs- und das Vollsteckungsverfahren. Auch Haftungs- und Duldungsverfahren nach § 191f. AO sind erfasst; insoweit ist § 32 AO entsprechend anzuwenden[1]

 

Rz. 4

Für Realsteuern[2] gilt ebenfalls § 32 AO, soweit ihre Verwaltung der Ländern übertragen ist und die Länder auf § 32 AO verweisen.[3]

[1] Drüen, in:Tipke/Kruse, AO/FGO,...

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