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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 252 Vollstreckungsgläubiger / 3 Folgen der Fiktion des § 252 AO

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 4

Die Gläubigerfiktion des § 252 AO hat Bedeutung für die Vollstreckung verschiedener Steuern, deren Durchsetzbarkeit sie dadurch erleichtert, dass im Vollstreckungsverfahren nicht genau beachtet werden muss, welcher Körperschaft der Steueranspruch zusteht. Der von seinem Aufkommen her bedeutsamste Fall betrifft dabei die Steuern, die anteilig dem Bund und den Ländern zustehen. Dies sind nach Art. 106 Abs. 3 GG insbesondere die KSt, ESt oder USt. Ferner hat § 252 AO Bedeutung für Steuern, die nach dem GG reine Bundessteuern sind, deren Verwaltung aber durch die Finanzverwaltungen der Länder erfolgt. Beispiele sind etwa die VersSt oder der SolZ, der eine Ergänzungsabgabe i. S. v. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG darstellt.[1]

 

Rz. 5

Schließlich erleichtert die Definition des § 252 AO aber auch die Vollstreckung wegen Steueransprüchen aus Landessteuern, die durch die Hauptzollämter, also Bundesbehörden, vollstreckt werden. Beispielhaft sei hier die BierSt genannt, deren Ertrag nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG den Ländern zusteht, aber nach Art. 108 Abs. 1 GG durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet wird.[2] Anwendung findet § 252 AO auch auf die KiSt und andere Ansprüche, die aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen nach der AO vollstreckt werden.[3] Soweit die Vollstreckung nach dem EU-BeitrG erfolgt, richtet sich die Zuständigkeit nach § 4 EU-BeitrG.[4]

 

Rz. 6

Bedeutung hat § 252 AO zudem auch für die Passivlegitimation in Streitigkeiten, die aus dem Vollstreckungsverfahren erwachsen. Insbesondere sind deshalb Drittwiderspruchsklagen nach § 262 AO und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 293 AO gegen die Körperschaft geltend zu machen, die nach § 252 AO als Vollstreckungsgläubigerin gilt.[5]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 252 Rz. 1.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, A...

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