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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

1.1 Begründung der Regelung

 

Rz. 1

Mit der Zinspflicht nach Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 237 AO sollen die Vorteile (teilweise) abgeschöpft werden, die der Rechtsbehelfsführer aus der zeitweisen Nichtzahlung der Steuer oder Vergütungsrückforderung zieht oder ziehen könnte.[1] Insofern enthält die Vorschrift ein Gegenstück zu den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO. Es stellt ein Entgelt für die Kapitalnutzung bzw. -nutzungsmöglichkeit dar.[2] Mit der Zinspflicht nach § 237 AO wird zugleich ein Hindernis gegen willkürliches Führen von Rechtsbehelfen errichtet.[3] Ein solches Hindernis wird seit dem Wegfall der Kostenpflicht im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren besonders in diesem Verfahrensbereich für erforderlich gehalten. Daher gilt die Zinspflicht nach § 237 AO schon für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Auch soll damit der Rechtsbehelfsführer bei Aussetzung der Vollziehung dem Schuldner gleichgestellt werden, der bei Stundung nach § 234 AO Stundungszinsen zu entrichten hat.

 

Rz. 2

Im Gegensatz zu der Ausdehnung des § 237 AO auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren sind Prozesszinsen nach § 236 AO allerdings nur für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zu zahlen. Dies ist eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des obsiegenden Rechtsbehelfsführers in den Fällen der Herabsetzung der Steuer bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.[4] Diese Ungleichbehandlung der Aussetzungs- und der Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge ist jedoch im Ergebnis ab Wirksamwerden des § 233a AO nicht mehr so gewichtig, weil Erstattungsbeträge ab Ablauf der Karenzzeit von 15 (bzw. 23) Monaten nunmehr auch für die Zeit eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens verzinst werden.

 

Rz. 3

Das StBereinG 1986[5] hat durch eine Neufassung des Abs. ...

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