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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Zur Systematik der verbindlichen Zusagen

1.1 Bindung der Finanzverwaltung

 

Rz. 1

Die Finanzverwaltung entscheidet über den Steueranspruch grundsätzlich bei der Veranlagung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Dieser Entscheidung werden nur die Verhältnisse dieses Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt, sie entfaltet Bindungswirkung auch nur für den zeitlichen Regelungsbereich[1], d. h. den entschiedenen Steuerfall und den jeweiligen Veranlagungszeitraum.[2] Zum einen wird im Regelfall über die steuerlichen Fragen nicht außerhalb des Veranlagungsverfahrens entschieden. Äußerungen außerhalb dieses Entscheidungsverfahrens, z. B. bei einer Außenprüfung, stellen daher grundsätzlich keine Entscheidung über den Steuerfall dar. Zum anderen reicht die Entscheidung im Veranlagungsverfahren nicht über den zeitlichen Regelungsbereich der Steuerfestsetzung, über die entschieden wird, hinaus. Entschieden wird also grundsätzlich über den einzelnen Besteuerungsfall bzw. den einzelnen Besteuerungszeitraum. Sowohl Steuerfestsetzungen als auch Außenprüfungsberichte und sonstige Äußerungen der Finanzverwaltung beziehen sich immer auf bestimmte Zeiträume, entfalten also grundsätzlich keine darüber hinausgehende Bindung. Eine Bindung der Finanzverwaltung über den zeitlichen Regelungsbereich der jeweiligen Steuerfestsetzung hinaus entsteht daher grundsätzlich nicht.[3] Dies gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeit eine irrige, für den Stpfl. günstige Rechtsauffassung vertreten hat, und wenn der Stpfl. im Vertrauen auf diese langfristig vertretene Rechtsauffassung der Finanzbehörde disponiert hat.[4]

 

Rz. 2

Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Bei Vorliegen besonderer Tatbestände kann sich eine Bindung der Verwaltung auch außerhalb der konkreten Entscheidung über einen Besteuerungszeitraum ergeben. Soweit der Finanzverwaltung das Regelungsrecht für e...

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