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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen.

Abs. 1 begründet in S. 1 und 2 für Stpfl. mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA. S. 3 trifft eine an den Sitz der Kasse anknüpfende Sonderregelung für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse beziehen.

Abs. 2 regelt die Zuständigkeit für die nicht unter Abs. 1 fallenden Personen. Gem. S. 1 richtet richtet sich die Zuständigkeit in diesen Fällen nach der Belegenheit inländischen Vermögens. Ist solches nicht vorhanden, ist nach S. 2 der Ort der vorwiegenden Ausübung oder Verwertung der Tätigkeit maßgebend. Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, ist nach S. 3 das FA örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war.

Abs. 3 trifft für Großstädte mit mehreren Einkommensteuer-FÄ eine Ausnahmeregelung von Abs. 1. Um ansonsten fällig werdende gesonderte Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO zu vermeiden, wird für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit das FA für zuständig erklärt, das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre.

Abs. 4 bestimmt, dass Stpfl., die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung[1] erfüllen, bei Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln sind.

Abs. 5 sieht die Möglichkeit vor, durch Rechtsverordnung der Landesregierung den Geltungsbereich des Abs. 3 für großstädtische Ballungsräume a...

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