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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 186 Beteiligte

Dr. Armin Pahlke
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

Die Begriffsbestimmung für die Beteiligten in § 78 AO, die aus Gründen der Vereinheitlichung dem § 13 VwVfG entnommen worden ist[1], reicht für Bestimmung der am Zerlegungsverfahren Beteiligten nicht aus. Deswegen ist in § 186 AO für dieses Verfahren ein besonderer Beteiligtenbegriff geschaffen worden, der der Vorschrift des § 78 AO vorgeht.

Rz. 2 einstweilen frei

[1] Vgl. BT-Drs. 7/4292, 23.

2 Beteiligte

 

Rz. 3

Beteiligter ist gem. § 186 Nr. 1 AO der Stpfl. Dessen Beteiligung ist geboten, weil jede Zerlegung des Steuermessbetrags wegen der unterschiedlichen GrSt- und GewSt-Hebesätze der Gemeinden finanzielle Auswirkungen auf den Stpfl. haben kann. Dessen Beteiligung am Zerlegungsverfahren ist deshalb erforderlich. Dabei ist es für die Beteiligtenstellung unerheblich, ob sich für den Stpfl. im Einzelfall tatsächlich eine höhere Steuerbelastung ergeben kann.[1] Über den Steuerschuldner ist im Steuermessbescheid zu entscheiden.[2] Stpfl. bei der GewSt ist der Unternehmer[3] und bei der GrSt derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Einheitswertfeststellung zuzurechnen ist.[4]

 

Rz. 4

Beteiligte gem. § 186 Nr. 2 S. 1 AO sind ferner diejenigen Gemeinden, denen entweder ein Anteil am Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Die materiell-rechtliche Berechtigung auf einen Zerlegungsanteil ist dabei für die Beteiligteneigenschaft insoweit bedeutungslos.[5] Eine Gemeinde, die selbst keinen Anspruch geltend macht, ist nicht Beteiligte und nicht nach § 360 Abs. 3 AO bzw. § 60 Abs. 3 FGO hinzuzuziehen oder beizuladen.[6]

 

Rz. 5

Abgesehen von dem Fall, in dem ein Anteil am Steuermessbetrag schon zugeteilt worden ist, ist maßgebend für die Beteiligung einer Gemeinde, dass sie den Anteil am Messbetrag beansprucht, d. h. geltend gemacht hat. Dazu bedarf es keines fö...

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Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:   1. der Steuerpflichtige,   2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. 2Soweit die ...

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