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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung

 

Rz. 1

§ 180 AO gehört zu dem "besonderen Teil" der Vorschriften über die gesonderte Feststellung.[1] Die Vorschrift regelt einige besonders wichtige Fallgruppen der gesonderten Feststellung. Es handelt sich um "umfassende" Feststellungen, nämlich Einheitswerte und Einkünfte; diese Feststellungen fassen regelmäßig eine Vielzahl von Besteuerungsgrundlagen zu einer Feststellung zusammen. Dagegen werden von den übrigen Vorschriften zur gesonderten Feststellung[2] regelmäßig nur Einzelfaktoren erfasst. Es ist daher sinnvoll, die "umfassenden" Feststellungen in der AO zu regeln, die Feststellung von Einzelfaktoren dagegen in den jeweiligen Steuergesetzen. Allerdings enthält auch § 180 AO Vorschriften zur Feststellung einzelner Faktoren, z. B. die Feststellung von anrechenbaren Steuern nach Abs. 5 Nr. 2. Die Systematik (Regelung der umfassenden Feststellungen in § 180 AO, der Feststellung der Einzelfaktoren in den Einzelsteuergesetzen) ist nicht konsequent durchgeführt.

 

Rz. 2

Aus dem Gesetz nicht klar zu entnehmen ist das Verhältnis der umfassenden Feststellung nach § 180 AO zu den Feststellungen der Einzelfaktoren. Beispiel ist etwa die Frage, wie sich die Feststellung der verschiedenen Verlustarten[3] zu der Einkünftefeststellung nach § 180 AO verhält.[4]

[1] Zur systematischen Gliederung der Vorschriften vgl. Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 179 AO Rz. 2.
[2] Hierzu Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 8ff.
[3] Verbleibender Verlustvortrag, verrechenbarer Verlust, Verlust nach § 2a EStG.
[4] Hierzu Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 14, 18.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2a

Die Vorschrift wurde durch die AO 1977[1] eingeführt und in der Folgezeit wie folgt geändert:

  • Durch Gesetz v. 22.12.1983[2] wurde eine Verweisung angepasst und die Feststellung auf Fälle mit steuerlicher Bedeutung beschränkt.
  • Durch Gesetz v. 19.12.1985[3] wurde Abs. 2 neu gefasst und die Rechtsgrundlage für die VO zu § 180 AO geschaffen. Abs. 3 wurde neu gegliedert und die neue Nr. 2 konkreter gefasst. In Abs. 5 wurden Verweisungen angepasst.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[4] wurde die Verweisung in Abs. 2 S. 3 auf den gesamten S. 2 sowie die Möglichkeit des Absehens von der gesonderten Feststellung in Fällen von geringerer Bedeutung in Abs. 3 Nr. 2 auf die Feststellungen nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ausgedehnt.
  • Durch Gesetz v. 22.12.2014[5] wurde S. 2 an Abs. 1 angefügt.
  • Durch Gesetz v. 18.7.2016[6] wurden in Abs. 3 – 5 Verweisungen neu formuliert.
  • Durch Gesetz v. 26.11.2019[7] wurde § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zweimal geändert. Durch Artikel 4 des Gesetzes wurde der Begriff der Grundsteuerwerte eingefügt, durch Art. 5 des Gesetzes wurde der Begriff der Einheitswerte gestrichen.
  • Durch Gesetz v. 20.12.2022[8] wurde Abs. 1a mit der Feststellung durch Teilabschlussbescheid eingefügt.
[1] G. v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1984, 14.
[3] BStBl I 1985, 735.
[4] BStBl I 2000, 13.
[5] BStBl I 2015, 58.
[6] BStBl I 2016, 694.
[7] BGBl I 2019, 1794
[8] BStBl I 2023, 82.

2 Feststellung der Einheitswerte und der Grundsteuerwerte, Abs. 1 S. 1 Nr. 1

2.1 Übersicht

 

Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 regelt die Zulässigkeit der gesonderten Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten, deren Ermittlung das BewG vorsieht. Das Gesetz nimmt daher hinsichtlich der Regelung eine Zweiteilung vor. Die Zulässigkeit der Feststellung der Einheitswerte und der Grundsteuerwerte als Besteuerungsgrundlagen, d. h. die nach § 157 Abs. 2 AO notwendige gesetzliche Grundlage, ist in § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO enthalten; die Bestimmungen über die Bewertungsgegenstände und die Höhe der festzustellenden Werte enthält dagegen das BewG.

§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO regelt nicht die Zulässigkeit aller Feststellungen von Werten nach dem BewG, sondern nur die Zulässigkeit der Feststellung von Einheitswerten und Grundbesitzwerten, also der Werte, die auf §§ 19–109 BewG sowie §§ 218 – 266 BewG, beruhen. Wertfeststellungen nach dem BewG, die keine Einheitswerte und keine Grundsteuerwerte sind, beruhen nicht auf § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO. Für ihre Zulässigkeit muss eine besondere gesetzliche Vorschrift bestehen. Es ist dies die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer, §§ 138ff. BewG, und die gesonderten Feststellungen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke, §§ 157ff. BewG.[1]

[1] Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO,Vor § 179 AO Rz. 43ff.

2.2 Feststellung der Einheitswerte

 

Rz. 4

Die Einheitswerte gelten ab Vz 1998 wegen des Auslaufens der VSt nur noch für einheitswertabhängige Faktoren der ESt[1], Kürzungen bei der Gewerbeertragsteuer[2] und für die GrSt. Für die GrESt sind bei Fehlen einer Gegenleistung nicht die Einheitswerte der Grundstücke anzusetzen, sondern die sich an den Verkehrswerten orientierenden Grundbesitzwerte der §§ 138ff. BewG. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Vermögenswerte nach §§ 157ff. BewG bewertet, also ebenfalls nicht die Einheitswerte zugrunde gelegt.

 

Rz. 5

Nach §§ 2, 19 BewG sind inländische wirtschaftliche Einheiten zu bewerten. Die wirtschaftlichen Einheiten, für die Einheitswerte festgestellt werden, sind in § 19 A...

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