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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler ... / 3 Tatbestand: Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung der Steuererklärung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 6

Der Tatbestand des § 173a AO setzt voraus, dass dem Stpfl. bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb rechtserhebliche Tatsachen der Finanzbehörde nicht mitgeteilt hat. Der Begriff der "Tatsache" ist der gleiche wie bei § 173 AO.[1] Der Schreib- oder Rechenfehler muss nicht in der Steuererklärung selbst unterlaufen sein. Er kann auch in vorbereitenden Unterlagen eingetreten sein, muss dann aber Eingang in die Steuererklärung gefunden haben.[2] Es muss sich um Schreib- oder Rechenfehler handeln, die der Finanzbehörde nicht zuzurechnen sind, weil sie sie nicht erkennen konnte. Sind die Schreib- oder Rechenfehler in den Unterlagen enthalten, die der Finanzbehörde übermittelt worden sind, macht sie sich diese Fehler bei Übernahme in die Steuerfestsetzung zu eigen, allerdings nur bei einer manuellen Bearbeitung des Falles. Zu maschineller Bearbeitung Rz. 3. Diese Fehler sind daher nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen. § 173a AO ist daher nur anwendbar, wenn dem Stpfl. ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und dieser aus den der Finanzbehörde übersandten Unterlagen nicht erkennbar ist.

 

Rz. 7

Es müssen Schreib- oder Rechenfehler vorliegen. Im Unterschied zu § 129 AO ist die Regelung nicht allgemein auf "offenbare Unrichtigkeiten" ausgedehnt worden.[3] Dies beruht auf einer eindeutigen und bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, sodass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden könnte.[4] Offenbare Unrichtigkeiten, die keine Schreib- oder Rechenfehler, sondern "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" sind, rechtfertigen daher nicht die Anwendung des § 173a AO. Unterlässt der Stpfl. versehentlich in einem Jahr den Ansatz der AfA, liegt kein Schreib- oder ...

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