Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 172 Aufhebung und Änderung von ... / 1.2 Begriffe "Aufhebung" und "Änderung"

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 3

"Aufhebung" bedeutet, dass der Steuerbescheid nach Inhalt und Form beseitigt wird. Die Aufhebung eines Steuerbescheids bedeutet, dass der Regelungsgehalt des Steuerbescheids nicht mehr gelten soll. Alle Wirkungen des Steuerbescheids entfallen, z. B. verlieren Vollstreckungsmaßnahmen ihre Grundlage, eine Hemmung der Festsetzungsfrist entfällt. Die Aufhebung enthält somit eine negative Regelung (Beseitigung der bisherigen Wirkungen des Steuerbescheids). Damit lässt die Aufhebung offen, ob und mit welchem Inhalt eine positive Regelung des Steuerfalls erfolgen kann. Nach der Aufhebung eines Steuerbescheids kann eine neue Regelung erfolgen, wenn hierfür die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Möglich ist aber auch, dass keine Regelung mehr erfolgt, sei es, dass ein regelungsbedürftiger Steuerfall überhaupt nicht vorliegt, sei es, dass einer neuen Regelung verfahrensrechtliche Hindernisse wie Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstehen. Die Aufhebung eines Steuerbescheids allein ist kein Freistellungsbescheid.[1]

 

Rz. 4

Wird ein Änderungsbescheid aufgehoben, entfallen ebenfalls alle Wirkungen, die er gehabt hatte. Seine Wirkung bestand darin, die Wirkungen des ursprünglichen Bescheids zu ändern oder aufzuheben. Der Änderungsbescheid hatte den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsinhalt mit in sich aufgenommen. Solange der Änderungsbescheid Bestand hatte, entfaltete der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung. Der ursprüngliche Bescheid war in dem Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid aufgenommen worden war, suspendiert und bleibt dies für die Dauer der Wirksamkeit des Änderungsbescheids. Wenn der Änderungsbescheid nunmehr aufgehoben wird, entfällt die Wirkung der Suspendierung der W...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Der Kommentar: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen (Online-Datenbank)
Bild: Haufe Shop

Der Kommentar „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“ jetzt neu als Online-Datenbank: Grundlegend aktualisiert, erweitert um steuerbilanzielle Aspekte und rechtsvergleichende Bezüge. Dank intuitiver Bedienung finden Sie schnell die gewünschte Kommentierung – praxisnah und effizient!


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren